Bis zu 4.000 € Steuerbonus: Entrümpelungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Voraussetzungen, Rechenbeispiel und häufige Fehler.
20 % der Arbeitskosten zurück
Eine Entrümpelung gilt in vielen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Das bedeutet: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten (nicht der Entsorgungs- und Materialkosten) können direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen werden – bis zu 4.000 € pro Jahr.
Beispiel: Ihre Haushaltsauflösung kostet 2.500 €, davon entfallen 1.800 € auf Arbeitszeit und Anfahrt. 20 % davon – also 360 € – zieht das Finanzamt direkt von Ihrer Steuerschuld ab.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Die Leistung wird in Ihrem Haushalt erbracht (auch Zweit- oder geerbte Wohnung kann zählen, solange der Haushalt noch besteht)
- Sie erhalten eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten
- Sie zahlen per Überweisung – Barzahlung ist ausgeschlossen
- Sie beantragen den Abzug in der Steuererklärung (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen)
Wichtig: Arbeitskosten getrennt ausweisen lassen
Bitten Sie den Entrümpelungsbetrieb, Arbeitszeit/Anfahrt und Entsorgungskosten in der Rechnung getrennt auszuweisen – nur so kann das Finanzamt den begünstigten Anteil erkennen. Unsere Partnerbetriebe stellen ihre Rechnungen auf Wunsch entsprechend aus.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Ob Ihr konkreter Fall begünstigt ist, klärt Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.